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   BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 45/13 B   

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BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 45/13 B (https://dejure.org/2013,40700)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2013 - B 6 KA 45/13 B (https://dejure.org/2013,40700)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 45/13 B (https://dejure.org/2013,40700)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Saarbrücken - S 2 KA 43/10
  • LSG Saarland - L 3 KA 1/11
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 45/13 B
 
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  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 45/13 B
    4 Unter dem Aspekt der Divergenz macht der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass das LSG bei der Wiedergabe des Senatsurteils vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - die Passage, in der der Senat unter bestimmten Voraussetzungen prozessualen Vertrauensschutz hinsichtlich seiner in diesem Urteil geänderten Rechtsprechung zum sog "Wohlverhalten" von Vertragsärzten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Berufungsausschusses über die Entziehung der Zulassung für geboten gehalten hat (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 56), nicht erwähnt hat.

    7 Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass der Senat sich in seinem Urteil vom 17.10.2012 kritisch mit den Grundlagen seiner früheren Rechtsprechung zum Wohlverhalten auseinandergesetzt und damit die Erwägungen offengelegt hat, die ihn zur Aufgabe dieser Rechtsprechung veranlasst haben (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 33 ff), nicht geschlossen werden, dass an dieser Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen für bestimmte, länger bei den Gerichten anhängig gewesene Fälle nicht festzuhalten wäre.

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 6/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzung für Rüge einer

    Auszug aus BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 45/13 B
    Die vom Kläger konkret bezeichnete Frage, ob nicht (auch) auf das Verhalten der Vertragsarztes vor der Entscheidung des Berufungsausschusses abzustellen sei, hat der Senat wiederholt dahin entschieden, dass dafür kein Raum sei, weil dieses Verhalten vom Berufungsausschuss zu bewerten ist (vgl zusammenfassend Beschluss vom 30.10.2013 - B 6 KA 6/13 B).
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